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Verkleinertes Parlament: Das bedeuten Erststimme und Zweitstimme bei der Bundestagswahl


Bei der Bundestagswahl sind wieder Erst- und Zweitstimmen zu vergeben. Die Gewichtung ist etwas anders als früher – wegen einer Reform. Hier wichtige Fakten zur Wahl.

Am Sonntag, 23. Februar ist Bundestagswahl – und wie immer, können die Wähler eine Erststimme und eine Zweitstimme vergeben.

Die Erststimme ist die, mit der Kandidaten direkt gewählt werden – hier kann man also bestimmte Personen wählen. Meist werden sie von den Parteien vorher festgelegt. Aber es ist sogar möglich als Einzelperson bei der Wahl anzutreten. Dazu müssen diese mindestens 200 Unterschriften von Wahlberechtigten des Wahlkreises sammeln.

Mit der Zweitstimme wählt man eine Partei – beziehungsweise die Liste einer Partei. Jene Stimme gewinnt durch das neue Wahlrecht, das 2023 von der Ampel-Koalition beschlossen worden war, an Gewicht. Durch die Reform wird auch der neue Bundestag deutlich kleiner sein als unser aktuelles Parlament, er soll gut 100 Abgeordnete weniger umfassen.

Bislang zogen alle direkt gewählten Kandidaten in jedem Fall in den Bundestag ein. Für die Zusammensetzung des Parlaments zählte also, wie viel Prozent die Parteien bekamen – plus die Ergebnisse der Direktkandidaten.

Bei dieser Bundestagswahl ändert sich die Bedeutung von Erststimme und Zweitstimme

Das führte jedoch dazu, dass der Bundestag in den vergangenen Jahren immer größer wurde. Aktuell sind es 733 Abgeordnete – das größte frei gewählte Parlament der Welt. Bedenkt man, dass Deutschland gemessen an Fläche und Einwohnern ein eher kleiner bis mittlerer Staat ist im weltweiten Vergleich, wirkt der jetzige Bundestag in der Tat ganz schön aufgebläht.

Zwar haben die Erst- und Zweitstimme weiter Gewicht – jedoch mit Einschränkungen. Denn die Wahlrechtsreform begrenzt die Zahl der Parlamentarier auf maximal 630. Erreicht wird das dadurch, dass die bislang üblichen Überhangs- und Ausgleichsmandate ersatzlos wegfallen.

Überhangmandate gab es bislang immer dann, wenn eine Partei über die Erststimmen mehr Direktmandate holte als ihr nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustanden. Diese Mandate durfte sie behalten. Die anderen Parteien erhielten dafür Ausgleichsmandate, damit am Ende die prozentuale Aufteilung wieder stimmte.

Jetzt gibt es das also nicht mehr. Die Direktmandate aus der Erststimme haben zwei weiterhin einen Vorrang bei der Verteilung der Sitze. Dieser gilt jedoch nur, solange sie durch den Zweitstimmenanteil der jeweiligen Partei gedeckt sind. 

Zahl der Mandate entspricht dem Anteil der Zweitstimmen

Es kann also sein, dass jemand ein Direktmandat holt, dann aber doch nicht in den Bundestag einziehen kann, weil das Kontingent der Abgeordneten erschöpft ist – sprich: weil die Partei insgesamt nicht genug Prozente bekommen hat.

Andere Regeln sind aber geblieben: So ist das Bundesgebiet in 299 Wahlkreise aufgeteilt, und auch die Fünf-Prozent-Hürde steht noch. Um in den Bundestag einzuziehen, muss eine Partei fünf Prozent der Zweitstimmen bekommen – oder mindestens drei Direktmandate holen.

Übrigens könnten – theoretisch – aber weiterhin parteiunabhängige Personen per Direktmandat in den Bundestag einziehen. Hier gilt der Grundsatz der Zweitstimmendeckung nicht. Es ist bei uns jedoch noch nie vorgekommen, dass ein parteiloser Einzelbewerber es ins Parlament schaffte – und bei der kommenden Bundestagswahl gilt dies auch als unwahrscheinlich.




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Publish date : 2025-01-23 21:34:00

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